§ 11 Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung
Stand: 19.07.2024
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 16.07.2002 – X ZR 250/00Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 17.08.2015 – 9 K 403/12Zitiert von 2
- BGH, 12.06.2001 – VI ZR 29/00Zitiert von 2
- VG Köln, 11.12.2001 – 22 K 11500/99Zitiert von 1
- BVerfG, 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01Verfassungsmäßigkeit der der Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten KatalogenZitiert von 21
- BVerwG, 27.05.2020 – 6 C 1/19 · Entgeltgenehmigung für StandardbriefeZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 21.05.2025 – 5 K 5139/24
- BayObLG, 11.11.2024 – 204 StObWs 362/24Zitiert von 4
- BVerwG, 12.06.2024 – 6 C 9/22Postrechtliche Genehmigung der Entgelte für UniversaldienstleistungenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 PostG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/11#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet unentgeltlich bereit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/11#abs-2 (2) Der digitale Atlas enthält Informationen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/11#abs-3 (3) Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind. Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/11#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ermächtigt, die für die Zwecke des Absatzes 2 erhobenen Daten elektronisch an Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Daten müssen die Anbieter von Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelten Vorgaben einhalten. Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/11#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Übermittlungspflicht nach Absatz 3 und zur Weitergabe der Daten nach Absatz 4 zu erlassen, insbesondere zu
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.